Namenserklärung von Kindern und volljährigen Personen
Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil
Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat ein Elternteil das Sorgerecht inne, bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen erteilen. Dabei wird die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes benötigt.
Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (möglich durch Eheschließung der Eltern oder Sorgeerklärung)
Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam, sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen.
Einbenennung und Rückbenennung
Wenn ein Elternteil neu heiratet und einen Ehenamen annimmt, kann das Kind aus einer früheren Beziehung ebenfalls diesen Namen erhalten. Dies nennt man Einbenennung.
Voraussetzungen:
- Es besteht ein gemeinsamer Ehename zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist.
- Das Kind lebt im Haushalt des Elternteils und seinem Ehegatten.
- Bei Kindern über 5 Jahren ist ihre Zustimmung erforderlich.
- Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, wenn dieser mitsorgeberechtigt ist oder das Kind den Namen dieses Elternteils führt
Rückbenennung von Kindern nach Einbenennung
Wurde ein Kind nach einer Eheschließung in den Familiennamen eines Stiefelternteils einbenannt, kann in bestimmten Fällen später eine Rückbenennung erfolgen – also die Rückkehr zum ursprünglichen Nachnamen.
Wann ist eine Rückbenennung möglich?
- Wenn die Ehe, die zur Einbenennung geführt hat, geschieden oder aufgehoben wurde.
- Wenn das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheidet
Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
Nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils, kann ein Kind den Familiennamen des Elternteils erhalten, welches das Sorgerecht für das Kind inne hat oder das Kind in dem gemeinsamen Haushalt aufgenommen hat. Darüber hinaus kann auch ein Doppelname bestimmt werden. Die Zustimmung des anderen Elternteils ist erfordrlich, wenn er mitsorgbrechtigt ist oder das Kind seinen Namen führt. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss es sich der Namenserklärung anschließen.
Die Möglichkeit besteht auch für volljährige Personen. In diesem Fall bedarf die Namenserklärung der Zustimmung des Elternteils, dessen Name zukünftig geführt werden soll.
Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat einmalig wie folgt neu bestimmen:
- wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: Indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt oder
- wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: Indem sie diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder diesem den Familienammen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.
Die Neubestimmung bedarf der Einwilliigung desjeniegen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben.
Form der Namenserklärungen
Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können bei einem Standesamt oder einem Notar beurkundet werden und werden mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, bei dem das Geburtsregister des Kindes geführt wird. Für den Fall, dass das Kind im Ausland geboren ist, gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen.
Hinweis:
Für alle Namenserklärungen oder -änderungen ist eine vorherige Beratung sowie die Vereinbarung eines Termins zwingend erforderlich! Ihre Anfrage richten Sie bitte unter Angabe einer Telefonnummer an unsere Mailadresse standesamt@stadt.neuss.de
Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Scheufeld, Frau Strunk oder Frau Bölles wenden:
Telefon: 02131-903403, 02131- 903407, 02131-903402 richten.